Kirchenges
etze.
Die von den Organen der Kirchengewalt zur Ordnung kirchlicher Angelegenheiten erlassenen Normen sind an und für sich nicht Gesetze, sondern Gesellschaftsstatuten, daher durch die Gesetzgebung des Staats beschränkt. Allein die staatsartig entwickelte vorreformatorische päpstliche Kirche schrieb sich das Recht voller Gesetzgebung zu und erlangte damit vermöge ihrer sozialen Mittel in ihren Kreisen allgemeine Anerkennung. In der Form erst von Konzilienbeschlüssen, dann von päpstlichen Bullen, Breven etc. hat sie eine reiche gesetzgeberische Thätigkeit entwickelt.
Die heutige
römisch-katholische Kirche beansprucht zwar die gleiche
Stellung, findet sich in derselben
aber von seiten des
Staats nicht mehr anerkannt. Der
Staat hält vielmehr nur so viel von ihren Gesellschaftsstatuten in der
Eigenschaft gesetzlichen
Rechts aufrecht, als er selbst genehmigt. Die evangelischen Kirchengesetze
der landeskirchlichen Entwickelungsperiode,
z. B.
Kirchenordnungen, Konsistorialordnungen etc., sind gewöhnliche Landesgesetze, die der
Staat in kirchlichem
Interesse
erlassen hat. Seit der
Entwickelung einer selbständigen evangelisch-kirchlichen Vereinsverfassung nimmt
das
Verhältnis der evangelischen statutarischen Gesellschaftsordnungen, regelmäßig Synodalbeschlüsse, dieselbe Gestalt
wie das staatlich anerkannte der römisch-katholischen an. S.
Kirchenpolitik.