Muster
schutz,
der gesetzliche Schutz der
Muster (für die
Fläche) und Modelle (für körperliche
Darstellung) von Gebrauchsgegenständen,
und zwar sowohl der Vorbilder für geschmackvolle wie der Vorbilder für praktische Gestaltung der Gegenstände, wonach der
in Schutz der
Geschmacks- und Schutz der Nützlichkeits- oder Gebrauchsmuster
(s. d.)
zerfällt. Im engern
Sinn, insbesondere in dem der deutschen Gesetze, ist Muster
schutz nur der Schutz der
Geschmacksmuster (s. d.). Das
engl. Gesetz von 1883 umfaßt beide.
Nach dem deutschen Reichsgesetze vom hat der
Urheber eines solchen
Musters oder Modells, wenn er dasselbe beim
Handelsgericht zur Eintragung in das
Musterregister
vor der
Verbreitung eines entsprechenden Erzeugnisses anmeldet und bei dem
Gericht ein Exemplar oder eine Abbildung niederlegt, den Musterschutz
(Modellschutz), d. h.
er hat dann das ausschließliche
Recht,
Muster oder Modelle nachzubilden. Die
Entschädigung und
Strafe wegen unerlaubter Nachbildung
ist dieselbe wie beim unerlaubten
Nachdruck (s. d.).
Erlaubt ist die Nachbildung von
Mustern, welche für
Flächenerzeugnisse bestimmt sind, durch plastische Erzeugnisse und umgekehrt; auch die
Aufnahme von Nachbildung einzelner
Modelle oder
Muster in einem Schriftwerk, sowie die Einzelkopie, welche ohne
Absicht gewerbsmäßiger
Verbreitung und Verwertung
angefertigt wird.
Der Schutz kann auf 1–3 Jahre gefordert werden, aber auch eine Verlängerung [* 2] der Schutzfrist bis auf im ganzen 15 Jahre. Die Muster oder Modelle dürfen offen oder versiegelt, einzeln oder in Paketen niedergelegt werden. – Für Österreich [* 3] gilt das Gesetz vom für Ungarn [* 4] vom (Schutz auf 3 Jahre), für die Schweiz [* 5] das Bundesgesetz vom (Schutz 2, 5, 10 und 15 Jahre). In Frankreich ist ein zeitlich unbeschränkter Schutz zulässig, wenn 10 Frs. für das Muster gezahlt werden. (S. auch Markenschutz.) –
Vgl.
Schmid, Die
Entwicklung des Geschmacksmusterschutzes
in
Deutschland
[* 6] (Berl. 1896).
Internationaler Musterschutz
ist die gegenseitig eingeräumte Gleichbehandlung ausländischer mit
inländischen
Mustern und Modellen. Gegenseitigen Musterschutz
unterhält das
Deutsche Reich
[* 7] zur Zeit (1896) mit
Frankreich, Nordamerika,
[* 8] Schweden
[* 9] und
Norwegen, England,
Belgien,
[* 10]
Österreich-Ungarn,
[* 11] der
Schweiz und
Serbien.
[* 12]