Regierung
(Staatsregierung
), die Leitung des
Staats;
dann die hierzu
Berufenen, namentlich das Staatsoberhaupt
und der Beamtenkörper, dessen sich der
Souverän zur Leitung des
Staats bedient (Regierung
sbeamte), insbesondere das
Ministerium;
Regierung
sgewalt, s. v. w.
Staatsgewalt;
Regierung
srechte (materielle Hoheitsrechte), die dem Staatsoberhaupt zur Leitung
und
Verwaltung des
Staats eingeräumten Befugnisse, im
Gegensatz zu den
Majestäts- oder formellen Hoheitsrechte
des
Souveräns. Im engern
Sinn wird die Regierung
sgewalt (Regierung
shoheit) der richterliche
Gewalt, d. h. der Handhabung des
Rechts und der Wiederherstellung der
gestörten Rechtsordnung, gegenübergestellt, während früher auch zuweilen Justizkollegien
mit Regierung
bezeichnet wurden.
Heutzutage versteht man unter Regierung
die auf die
Pflege der Wohlfahrt des Staatsganzen und der einzelnen
Staatsangehörigen gerichtete Thätigkeit. Soweit es sich nun hierbei um die Leitung des
Staats im großen und ganzen handelt,
spricht man von politischer Regierung
(gouvernement politique), während die Regierungsthätigkeit im Innern und Einzelnen
Verwaltung (administration) genannt wird. Dem entsprechend pflegt man auch die Regierung
srechte in äußere und innere
einzuteilen, indem unter den erstern namentlich die sogen.
Repräsentativgewalt, d. h. die Vertretung
des
Staats nach außen, und das
Vertrags- und
Kriegsrecht verstanden werden, während
man in Ansehung der letztern wiederum eine
Gebiets-,
Justiz-,
Polizei-,
Finanz-,
Militär-,
Ämter- und
Kirchenhoheit unterscheidet.
Hierzu kommt dann noch die
gesetzgebende Gewalt, welche in konstitutionellen
Staaten insofern beschränkt
ist, als der
Volksvertretung ein Mitwirkungsrecht in Ansehung der
Gesetzgebung zusteht. Der ist hier jedoch das
Recht eingeräumt,
ihre
Vorlagen und ihre
Ansicht durch Regierung
sbevollmächtigte
(Kommissare) in den
Kammern vertreten zu lassen. Diejenige
Partei,
auf welche sich die Regierung
stützt, und aus welcher in
England das
Staatsministerium hervorgeht, wird die Regierung
spartei,
im
Gegensatz zur Oppositionspartei, genannt.
Teilt man, wie dies häufig noch geschieht, die
Staatsgewalt in eine gesetzgebende, richterliche und
vollziehende Gewalt ein,
so wird unter Regierung
bloß die letztere verstanden, während andre mit Regierung lediglich die
oben besprochene innere
Verwaltung bezeichnen
und dann die Regierung
ssachen insbesondere den
Justizsachen gegenüberstellen. In manchen
Staaten versteht
man unter eine besondere Verwaltungsbehörde, welche über einen bestimmten
Bezirk gesetzt ist. So zerfallen in
Preußen
[* 2] die
Provinzen in Regierung
sbezirke mit Regierungspräsidenten an der
Spitze, welchen das nötige Beamtenpersonal
(Regierungsräte,
Assessoren etc.) beigegeben ist. In
Österreich
[* 3] versteht man unter
Landesregierungen die Oberbehörden einzelner und
zwar der kleinern
Kronländer, während die politischen
Landesbehörden der größern »Statthaltereien« genannt werden. Auch
der bayrische
Staat ist in Regierungsbezirke eingeteilt, mit Regierungspräsidenten, die an der
Spitze der Bezirksregierungen
stehen, während
Württemberg
[* 4] in
Kreise
[* 5] zerfällt, welche Kreisregierungen
(Direktoren) unterstellt sind.