Unterricht
,
im allgemeinsten
Sinn der Inbegriff der Thätigkeiten, welche auf Aneignung von Kenntnissen
und Fertigkeiten abzielen, in welchem
Sinn der
Begriff Unterricht
auch den Selbstunterricht, d. h. diejenige Geistesbildung umfaßt,
welche ohne unmittelbare Mitwirkung eines andern (durch
Lesen etc.) sich vollzieht; im gewöhnlichen
Sinn die Thätigkeit des
Lehrers, welche die
Entwickelung der geistigen
Anlagen oder
Kräfte des
Schülers und dessen planmäßige
Anleitung zu Kenntnissen und Fertigkeiten bezweckt.
Man unterscheidet zwischen formellem und materiellem Unterricht
, wovon der erstere vorzüglich die
Entwickelung, Übung und Vervollkommnung
der geistigen
Anlagen, der letztere mehr die Aneignung bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten zum
Zweck hat; ferner zwischen
idealem und realem, wovon jener auf Herausbildung von
Ideen oder auf Vernunftbildung im engern und höhern
Sinn, dieser aber auf
Bildung für die praktischen
Zwecke des
Lebens sich richtet. Der Inbegriff der theoretischen
Regeln und
Grundsätze für den ist die Unterricht
slehre oder
Didaktik (s. d.). Das ganze öffentliche Unterricht
swesen, auch
Schulwesen,
von dem sich der Privatunterricht
abscheidet, bildet im modernen
Staat ein besonderes Verwaltungsdepartement,
mit einem
Ministerium des öffentlichen Unterrichts
an der
Spitze und mit Provinzialschulkollegien, Schulinspektionen etc.
als Mittelbehörden. Vielfach ist jedoch, namentlich in
Deutschland,
[* 2] der geschichtlichen
Entwickelung gemäß das
Schulwesen
mit dem Kirchenwesen, soweit dieses der
Staatshoheit unterliegt, unter einem
Ministerium
(Kultusministerium)
zusammengefaßt. Vgl.
Schulwesen.