Wertpapiere
sind im allgemeinen alle
Urkunden, insbesondere solche, welche als
Träger
[* 2] von Forderungsrechten
wertvoll sind. Dahin gehört der einfache
Schuldschein. Im engern
Sinn bezeichnet man als Wertpapiere
jedoch nur solche Beweisurkunden,
welche einen Gegenstand des
Verkehrs bilden. Solche Wertpapiere
sind teils
Inhaberpapiere, welche formlos
übertragen werden können
(Banknoten,
Papiergeld,
Obligationen
au porteur), teils
Namenpapiere, d. h. auf den
Namen des
Gläubigers ausgestellte
Schuldscheine, welche nur auf dem Weg förmlicher
Zession oder durch Umschreibung in einem Schuldbuch
übertragen werden können,
teils Orderpapiere, bei denen die
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Übertragung durch einfache Umschreibung auf dem Papier selbst (Indossament) erfolgt (Wechsel). Man unterscheidet kurzfristige
und langfristige Wertpapiere
, je nach der Dauer der Zeit, für welche sie als Kreditwerkzeuge ausgestellt sind. Viele
Wertpapiere
sind unverzinslich (Banknoten), andre werfen dem Besitzer feste Zinsen (Koupons von Obligationen) oder Zinsen von wechselnder
Höhe (Dividendenscheine) ab. Sind die Wertpapiere
eine marktfähige Ware, so bildet sich für dieselbe ein von
Zeit zu Zeit veränderlicher Marktpreis, welcher schlechthin als Kurs (s. d.) bezeichnet wird. Auch die Papiere, deren Besitz
einen Anspruch auf bestimmte Waren oder Leistungen gewährt, wie Lagerscheine, Konnossemente, Postmarken, können zu den Wertpapieren
gerechnet werden.