Willkür
,
s. v. w. grundloses, launenhaftes
Wollen (s.
Wille), im engern
Sinn eine Bestimmung oder
Entscheidung, welche
nicht durch das
Gesetz oder die
Vernunft
an sich gegeben ist, sondern aus freier
Wahl erfolgt; daher gewillkürtes
Recht, dasjenige
Recht, welches auf äußern
Satzungen beruht, im
Gegensatz zu dem
Vernunftrecht oder philosophischen
Recht. In
einem ähnlichen
Sinne nennt man die vertragsmäßigen Verabredungen zwischen
Privatpersonen Willkür
und versteht demgemäß unter
willkür
licher
Gerichtsbarkeit die
»freiwillige Gerichtsbarkeit« (s. d.),
wie auch früher die
Statuten
einzelner
Korporationen und
Gemeinden Willküren
(Gedingrecht) genannt wurden. Hierauf bezieht sich das
Rechtssprichwort: »Willkür
bricht
Stadtrecht,
Stadtrecht bricht
Landrecht,
Landrecht bricht
gemeines
Recht«. Auch bedeutet Willkür
im
Gegensatz zum
Gesetz das diesem entgegengesetzte
und durch dasselbe nicht gerechtfertigte
Wollen und Belieben.