Willkür,
s. v. w. grundloses, launenhaftes Wollen (s. Wille), im engern Sinn eine Bestimmung oder Entscheidung, welche nicht durch das Gesetz oder die Vernunft an sich gegeben ist, sondern aus freier Wahl erfolgt; daher gewillkürtes Recht, dasjenige Recht, welches auf äußern Satzungen beruht, im Gegensatz zu dem Vernunftrecht oder philosophischen Recht. In einem ähnlichen Sinne nennt man die vertragsmäßigen Verabredungen zwischen Privatpersonen Willkür und versteht demgemäß unter willkürlicher Gerichtsbarkeit die »freiwillige Gerichtsbarkeit« (s. d.),
wie auch früher die Statuten einzelner Korporationen und Gemeinden Willküren (Gedingrecht) genannt wurden. Hierauf bezieht sich das Rechtssprichwort: »Willkür bricht Stadtrecht, Stadtrecht bricht Landrecht, Landrecht bricht gemeines Recht«. Auch bedeutet Willkür im Gegensatz zum Gesetz das diesem entgegengesetzte und durch dasselbe nicht gerechtfertigte Wollen und Belieben.