Übertragbar
nennt man die budgetmäßig für bestimmte Zwecke verwilligten Summen, welche, wenn und soweit sie in der laufenden Finanzperiode nicht zur Verausgabung gelangten, als Ausgabenreservate oder Reservate ohne neue Bewilligung für den gleichen Zweck in der nächsten Periode (Jahr) verwandt werden dürfen.