Angriffsmittel
,
im Civilprozeß ein auf Verfolgung eines Anspruchs abzielendes Parteivorbringen, im Gegensatz zu einem der Abwehr dienenden Vorbringen (Verteidigungsmittel).
Die wichtigsten Angriffsmittel
bilden die Klagegründe, welche die Civilprozeßordnung
deshalb als selbständige Angriffsmittel
bezeichnet (vgl. Civilprozeßordn. §§. 137,
251).