Ausspielge
schäft,
die Veräußerung einer Sache an denjenigen, welchen das Los aus einer Mehrheit von Einsetzenden bestimmen, oder welcher bei einem gemeinschaftlichen Glücks oder Geschicklichkeitsspiele den Preis davontragen wird. Man bedient sich dieses Geschäfts z. B., um für schwerverkäufliche Wertgegenstände, wie mühsame Meisterstücke von Handwerkern, einen angemessenen Preis zu erlangen, indem man die Möglichkeit der Erwerbung um eine ganz geringfügige Summe eröffnet. Es werden dadurch aber auch Grundstücke, Kostbarkeiten, Waren u. s. w. mit Vorteil abgesetzt; meist übernimmt dann ein Bankier gegen Provision oder auch eine Behörde oder ein Ausschuß von Beteiligten die Garantie, daß nicht mehr als die planmäßige Anzahl Lose ausgegeben und der Spielgegenstand dem endlichen Gewinner ausgeliefert werden solle.
Preußen

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Preußen.
Das Ausspielge
schäft kann leicht zu Betrügereien gemißbraucht werden, deshalb ist es in den meisten
Staaten entweder sehr beschränkt
oder ganz verboten. In
Frankreich ist es untersagt, in
Preußen,
[* 2]
Bayern,
[* 3]
Württemberg,
[* 4]
Baden
[* 5] von einer besondern Erlaubnis der
betreffenden Verwaltungsbehörde oder des Ministeriums abhängig; im Königreich
Sachsen
[* 6] ist nur in gewissen Fällen
das Ausspielen beweglicher Sachen unter Genehmigung der Ortspolizeibehörde gestattet, nämlich wenn es erwiesenermaßen
einem milden Zwecke dient, oder wenn es nur Objekte von geringem Werte zum Gegenstande hat, wenn die Ausspielwaren von den
Teilnehmern selbst angeschafft sind u. s. w. Das
Reichsstrafgesetzbuch bestraft in §. 286 die ohne obrigkeitliche Erlaubnis
öffentlich veranstalteten Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen mit Gefängnis bis zu 2 Jahren
oder mit Geldstrafe bis 3000 M. Ein verbotenes Ausspielge
schäft liegt auch dann vor, wenn jemand mit einer Mehrzahl
von
Personen, welche nicht einen Privatzirkel bilden, gewagte
Verträge abschließt, durch welche er die Hoffnung auf den zukünftigen
Gewinn von Losen, nicht diesen selbst verkauft.
Verbotene
Geschäfte sind schlechthin nichtig, so daß kein klagbarer
Anspruch auf den kreditierten Einsatz und kein klagbarer
Anspruch auf den Gewinn stattfindet. Ein Verbot, in auswärtigen dort staatlich genehmigten
Lotterien zu spielen, schließt
zwar im Inlande die Klage auf den Kaufpreis des kollektierten Loses, nicht aber die Klage gegen den Kollekteur
auf Herausgabe des von diesem eingezogenen Gewinnes aus. Auch ist der preuß. Fiskus mit einer
Klage abgewiesen worden, in welcher er von einem
Preußen die Herausgabe des auf sein Los gefallenen Gewinnes in der sächs.
Lotterie als angeblich dem Fiskus verfallen forderte. Aus staatlich genehmigten Ausspielge
schäft findet
eine Klage auf Herausgabe des Gewinnes statt, in
Preußen aber keine Klage des Kollekteurs auf den Einsatz, welchen er dem
Spieler kreditierte. Der
Entwurf zum
Bürgerl. Gesetzb. §. 665 will das beseitigen.