Chrodegang
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Bischof von Metz, [* 3] geb. im Anfang des 8. Jahrh. aus vornehmem Geschlecht, war Referendar unter Karl Martell am fränk. Hofe, 742 Bischof von Metz, geleitete 753 den von den Langobarden hart bedrängten Papst Stephan II. im Auftrage Pippins nach Gallien, wurde dafür zum Erzbischof ernannt und starb 6. März 766. Er erwarb sich große Verdienste um die Wiederherstellung von Zucht und Sitte bei dem verwilderten fränk. Klerus und stellte zunächst für die Geistlichen seiner Kirche eine bestimmte Lebensregel oder Kanon (daher die, welche ihr folgten, Canonici genannt wurden) auf.
Diese Regel verpflichtete zum Zusammenwohnen in einem Hause (domus, Dom; monasterium, Münster), [* 4] zum gemeinschaftlichen Speisen und Schlafen, zum vereinten Beten und Singen in gewissen, selbst nächtlichen Stunden (horae canonicae) und zu bestimmten Versammlungen, die von dem darin vorgelesenen Kapitel der Heiligen Schrift Capitula genannt wurden. Auch drang die Regel auf ein wenigstens zweimaliges Predigen in jedem Monat. Übrigens forderte sie keine eigentlichen Gelübde und duldete auch eigenen Besitz. Nach C.s Tode wurde diese Regel zuerst von Karl d. Gr. 789, dann von Ludwig dem Frommen auf der Synode zu Aachen [* 5] 816 bestätigt und allmählich fast in allen Städten des Fränkischen Reichs eingeführt. -
Vgl. Schmitz, Chrodegangi
Mettensis regula (Hannov. 1869).