Alimente
Beiträge zum Lebensunterhalt, welche gewisse
Personen andern zu gewähren verpflichtet sind. Je nach den Verhältnissen,
unter welchen Alimente
zu verabreichen sind, ist der
Umfang derselben ein weiterer oder engerer; so unterscheidet
man alimenta naturalia, notdürftige, welche zur Befriedigung der zur Leibesnahrung und Notdurft gehörigen Bedürfnisse
(Essen
[* 2] und Trinken,
Kleidung und Obdach) ausreichen, und alimenta civilia, standesmäßigen Unterhalt, wozu alle
Mittel gehören,
welche dem Alimentationsberechtigten eine seinen bürgerlichen Verhältnissen angemessene, anständige Lebensweise sichern;
hierzu werden auch die
Kosten des höhern
Unterrichts und geistiger
Ausbildung sowie gerechter
Prozesse gerechnet.
Der Begriff der alimenta civilia ist ein deutschrechtlicher. Das Quantum der Alimentationsleistungen wird im Zweifel vom Richter nach den Bedürfnissen des Berechtigten und dem Vermögen des Verpflichteten bestimmt. Die Alimentationsverbindlichkeit (Alimentationspflicht) hat ihren Grund entweder in einem Vertrag (Alimentationsvertrag, z. B. die Zusicherung des Altenteils), oder in einer letztwilligen Disposition, oder in einem Delikt, oder in einer gesetzlichen Bestimmung.
Wer einen andern durch eine unerlaubte Handlung, sei es rechtswidriger Vorsatz oder Fahrlässigkeit, arbeits- oder erwerbsunfähig macht, hat demselben die zu seinem und der Seinigen Unterhalt erforderlichen Mittel zu gewähren. Die moderne Gesetzgebung hat diese Verpflichtung durch die Haftpflicht der Betriebsunternehmer wesentlich erweitert (s. Haftpflicht). Was aber im übrigen die gesetzliche Alimentationsverbindlichkeit anbetrifft, so hat zunächst der Ehemann seiner Frau (und zwar macht es hierbei keinen Unterschied, ob sie ihm Heiratsgut zugebracht hat oder nicht) standesmäßigen Unterhalt zu leisten, es sei denn, daß er selbst arm, die Ehefrau dagegen vermögend ist, in welchem Fall er sogar seinen Unterhalt aus dem eheweiblichen Vermögen fordern kann.
Im Fall der gänzlichen oder temporären Trennung der Ehe hört diese Alimentationsverbindlichkeit des Ehemanns auf, wenn nicht die Trennung durch seine Schuld veranlaßt worden ist. Die Alimentationsverbindlichkeit wegen Verwandtschaft, welche immer eine Alimentationsbedürftigkeit, d. h. die Entbehrung eigner Hilfe entweder wegen jugendlichen Alters oder Mangels an Vermögen und Arbeitsfähigkeit, voraussetzt, liegt zunächst dem Deszendenten gegenüber dem Aszendenten ob. Ferner sind die Eltern als solche verpflichtet, die ehelichen und die adoptierten Kinder zu erhalten und zu ernähren.
Die nächste Verpflichtung zur Ernährung des Kindes trifft den Vater. Sie beginnt mit der Geburt des Kindes und endigt erst mit dem Eintritt der Möglichkeit für dieses, seinen eignen Unterhalt zu verdienen, mit deren gänzlichem oder teilweise stattfindendem und vorübergehendem Wegfall sie immer wieder von neuem eintritt, ohne daß der Austritt aus der väterlichen Gewalt oder die Verheiratung der Kinder daran eine Änderung nach sich zieht. Ist der Vater tot oder unvermögend, die Kinder zu ernähren oder zu erziehen, so geht die Alimentationspflicht unter den nämlichen Voraussetzungen und in dem nämlichen Umfang zunächst auf den väterlichen Großvater oder den höhern väterlichen Aszendenten über, wenn sich die Kinder in dessen Gewalt befinden.
Entgegengesetzten Falls aber trifft die
Pflicht zunächst die
Mutter und, ist diese außer stande, sie zu erfüllen, die Großeltern
und höhern
Aszendenten nach der
Nähe des
Grades, aber ohne Unterschied zwischen denen von väterlicher und mütterlicher Seite.
Uneheliche Kinder stehen der
Mutter und den mütterlichen
Aszendenten gegenüber in Ansehung der
Forderung
von Alimenten
den ehelichen ganz gleich. Nach preußischem
Recht besteht eine wechselseitige Alimentationsverbindlichkeit
auch zwischen
Geschwistern.
Indes auch der außereheliche Vater ist nach gemeinem deutschen Zivilrecht zu einem Beitrag zur Ernährung und Erhaltung, einschließlich der Erziehung, des Kindes verpflichtet. Als außerehelicher Erzeuger gilt aber derjenige, welcher innerhalb des 182. und des 300., nach preußischem Landrecht innerhalb des 210. und 285. Tags vor der Geburt des Kindes mit der Mutter desselben den Beischlaf vollzogen hat. Nach französischem Recht ist der Vater zur Alimentation seiner außerehelichen Kinder nicht verpflichtet.
Aus rechtspolitischen Gründen dürfte jedoch der deutschrechtliche Grundsatz sich mehr empfehlen. Die Steigerung der Zahl der außerehelichen Geburten in Frankreich seit der Einführung des Code Napoléon mit dem bekannten Rechtssatz: La recherche de la paternité est interdite hängt unzweifelhaft mit dieser Bestimmung zusammen. Für die Verpflichtung der Kinder, die Eltern und höhere Aszendenten zu ernähren, findet gemeinrechtlich kein Unterschied weiter statt, als daß dieselbe den dem Grad nach nähern Deszendenten vor den entferntern obliegt.
Sind mehrere
Personen gleichen
Grades vorhanden, so findet sowohl eine Verteilung der Verpflichtung unter ihnen statt, als
auch jeder von mehreren Berechtigten deren Erfüllung verlangen kann. Auch diese Verpflichtung ist bloß eine
subsidiäre; sie ist unabhängig von der väterlichen
Gewalt; sie besteht für eheliche
Kinder gegen beide Eltern, für uneheliche
gegen die
Mutter und deren Eltern. Unabhängig von dieser privatrechtlichen Alimentationspflicht ist die Verpflichtung der
Gemeinden zur Gewährung öffentlicher Unterstützung an Hilfsbedürftige, welche in
Deutschland
[* 3] jetzt an den
Unterstützungswohnsitz
(s. d.) geknüpft ist. Die
Klage, welche der privatrechtliche Anspruch auf Alimente
veranlaßt, heißt Alimentenklage.
Vgl. Büngner, Theorie und Praxis der Alimentationspflicht (Leipz. 1879).