im allgemeinen Bezeichnung für den
Angehörigen eines Gemeinwesens, insbesondere des
Staats oder einer
Gemeinde.
Indessen wird der
Ausdruck nicht nur von den
Angehörigen eines politischen Gemeinwesens gebraucht, wie man denn z. B. auch
von akademischen Bürgern zu sprechen pflegt und darunter diejenigen versteht, welche einer
Akademie als Studierende
angehören. Das
Bürgerrecht der antiken
Welt war ein andres als dasjenige unsers modernen Staatslebens. In
Hellas und
Rom
[* 2] war
der Bürger bei der Leitung des Staatswesens unmittelbar beteiligt, und das, was heutzutage den Bürger ziert,
Gewerbfleiß und
Arbeit, blieb vielfach den Sklaven oder
Fremden überlassen.
Darum war die persönlicheFreiheit die Voraussetzung des
Bürgerrechts, und das
Bürgerrecht (civitas)
selbst war wiederum in
Rom die Voraussetzung der vollen Rechtsfähigkeit, welche zugleich dem Bürger (civis) zur Zeit der
Republik
die verfassungsmäßige
Teilnahme an den Staatsgeschäften sicherte. Der Ursprung des modernen Bürgertums fällt in das 9. Jahrh.,
wo die Streifereien der vomMorgenland hereinbrechenden kriegerischen
Völker und die beständigen innern
Unruhen in dem weiten und an der
Grenze schlecht geschützten
Reich den
Kaiser und seinen
Adel die Wichtigkeit der
Burgen
[* 3] schätzen
gelehrt hatten, und wo man die größte Sicherheit in befestigten Ortschaften erblickte.
Daher schreibt sich der Unterschied zwischen civitates und castra, welch letztere befestigte
Städte bedeuten.
Die Verteidiger der befestigten
Orte nannte man, wie die Dienstmannen der
Burgen, Bürger, burgenses.
Bald zeigte sich in den durch
ihre
Mauern gegen äußere Feinde gesicherten Städtebewohnern eine Einigkeit und
Kraft,
[* 4] welche ihnen, durch zunehmenden Wohlstand,
ja
Reichtum unterstützt, dem bisher allein mächtigen
Adel gegenüber zu selbständiger Macht verhalf.
Die
Autonomie der
Städte gewann neben der Feudalherrschaft festen
Fuß, und seit dieser Zeit war Bürger Ehrenname jedes Städtebewohners,
welcher an den städtischen
RechtenAnteil hatte. Sobald die Städtebewohner zu dieser Bedeutung gelangt waren, konnte es freilich
nicht fehlen, daß innerhalb der
Gemeinde selbst Einzelne denVersuch machten, sich über die andern zu
erheben, und so entstanden
Stufen in der
Bürgerschaft. Zur ersten
Klasse erhoben sich die sogen. vollberechtigten Einwohner
die Ratsmänner, Handelsherren und Mitglieder der höhern
Zünfte. Danach standen alle Städtebewohner, deren Erwerbszweig
das
Recht der Zunftfähigkeit noch nicht erworben hatte, den Bürgern als bloßeHandwerker gegenüber.
Aber auch noch dann, als sich diese zurückgesetzten
Gewerbe nicht nur das Zunftrecht, sondern, durch offenen
Aufruhr gegen
die ratsfähigen
Geschlechter im
Mittelalter auch die Ratsfähigkeit verschafft hatten, machten sich, obwohl alle berechtigten
¶
mehr
Mitglieder einer Stadtgemeinde Bürger hießen, gleichwohl noch engere Bedeutungen des WortsBürger geltend. Zunächst unterschied
man an einigen OrtenBürger als Hauseigentümer von den Handwerkern und zog zwischen den Gerechtsamen beider strenge Linien. Noch
enger wurde der BegriffBürger durch die Gegensätze der Schutzverwandten, Beisitzer, Beisassen oder bloßen Einwohner. Alle
solche Schutzverwandte galten nur als unvollkommene und der eigentliche Charakter des Bürgers kam nur den vollberechtigten
Mitgliedern der Stadtgemeinde zu (jus civitatis plenum im Gegensatz zum jus civitatis minus plenum).
Diese Schutzverwandten standen als solche unter städtischer Obrigkeit und Gerichtsbarkeit, hatten aber kein Stimmrecht in städtischen
Angelegenheiten, waren unfähig zu städtischen Ämtern und durften nicht die volle bürgerliche Nahrung,
sondern nur gewisse Gewerbe treiben. Auch dadurch, daß gewisse Vorrechte, z. B. Besitz liegender Güter, die Ausübung gewisser
Gewerbe, nur von Bürgern in Städten besessen werden konnten, entstand eine neue Veranlassung, daß Personen, die nach ihrem
Stande der Aufnahme in der Stadt nicht bedurft hätten, um das Bürgerrecht nachsuchten.
Auch diese hatten nur ein unvollkommenes Bürgerrecht und hießen Aus- oder Pfahlbürger; sie hielten sich in der Stadt bloß
zu bestimmten Zwecken auf, besonders um städtische Grundstücke erwerben zu können. Außerdem gab es noch Gras- oder Feldbürger,
welche in Dörfern wohnten, die zu dem städtischen Territorium gehörten, und Glevenbürger (von gleve,
»Lanze, Spieß«),
Die Bürger der einzelnen Gemeinden dagegen bezeichnet man als Orts- oder Gemeindebürger. Wo aber die Verfassung
der Stadtgemeinden von derjenigen der ländlichen Ortschaften noch wesentlich verschieden ist, pflegt man noch jetzt mit
Bürger den Angehörigen der städtischen Gemeinde zu bezeichnen, während der Landbewohner Nachbar genannt oder mit einem dem Sprachgebrauch
der Gegend und der Gesetzgebung entsprechenden anderweiten Ausdruck bezeichnet wird, insofern er Bürger der Landgemeinde ist.
Im übrigen ist der Unterschied zwischen und Bauer in rechtlicher Beziehung vollständig verwischt worden (s. Bauer).
Als Staatsbürger stehen sich die Angehörigen der früher streng geschiedenen beiden Stände, Bürger- und Bauernstand, völlig
gleich, und ebenso sind die Unterschiede zwischen Bürger- und Adelstand in rechtlicher Beziehung nahezu vollständig beseitigt
(s. Adel). Auch die Abstufungen innerhalb des Bürgerstandes, welche Sitte und Sprachgebrauch bis in die
neuere Zeit beibehalten hatten, sind heutzutage gegenstandslos. So hat man wohl die Gewerbtreibenden in den Städten vorzugsweise
als Bürger bezeichnet, im Gegensatz zu den Beamten, Künstlern etc. Auch unterschied man zwischen höherm und niederm
Bürgerstand; indessen sind solche Unterscheidungen heutzutage nicht mehr am Platz. In neuester Zeit
suchen freilich die Anhänger der Sozialdemokratie den Arbeiterstand zu dem Bürgerstand in einen gewissen Gegensatz zu bringen,
und der »Bourgeois« wird von ihnen als der eigentliche Vertreter der kapitalistischen Produktionsweise hingestellt und
bekämpft, ohne daß sich jedoch ein solcher Unterschied aus der rechtlichen Stellung des sogen. vierten
Standes im Gegensatz zu dem als dritter Stand bezeichneten Bürgertum rechtfertigen lassen könnte.
Das Bürgerrecht, d. h. der Inbegriff der dem Bürger als solchem zustehenden Rechte, ist vielmehr jedem Staatsangehörigen in gleicher
Weise zugänglich. Für das Deutsche Reich
[* 6] ist zudem, wie in dem frühern Norddeutschen Bunde, das Prinzip
der Zug- und Niederlassungsfreiheit durchgeführt. Wichtige Befugnisse, welche ehedem mit dem Bürgerrecht verknüpft waren,
sind seitdem auf die Staatsangehörigen und auf die Angehörigen des Reichs überhaupt ausgedehnt worden, welch letztern ein
gemeinsames Bundesindigenat (Reichsbürgerrecht) verliehen und damit das Recht eingeräumt ist, in jedem Bundesstaat als
Inländer behandelt und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken,
zur Erlangung des Staatsbürgerrechte und zum Genuß aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie
der Einheimische zugelassen zu werden (s. Bundesindigenat).
Das Gemeindebürgerrecht hat daher in neuerer Zeit an Bedeutung erheblich verloren. Die darin enthaltenen
Befugnisse waren und sind teils politischer, teils privater Natur. Zu den erstern gehören die aktive und passive Wahlfähigkeit
zu allen Gemeindeämtern und das Stimmrecht in den Gemeindeversammlungen. Privatrechtliche Befugnisse waren früher: das Recht
des ständigen Aufenthalts innerhalb der Gemeinde;
für die männlichen Bürger das Recht, innerhalb der Gemeinde durch Heirat eine Familie zu begründen,
sofern sie eine solche zu ernähren im stande waren;
Dagegen legt das Bürgerrecht auch gewisse Bürgerpflichten (Bürgerdienste, bürgerliche
Beschwerden) auf. Jeder Bürger macht sich bei seiner Aufnahme verbindlich, für das Beste derGemeinde möglichst
mitzuwirken, Gemeindeämter zu übernehmen, gewisse Kommunaldienste zu leisten und die Gemeindeabgaben, den Bürgerschoß,
zu entrichten. Indessen werden jetzt auch Nichtbürger zu den Gemeindeumlagen herangezogen, wofern sie nur ihren ständigen
Aufenthalt in der Gemeinde haben. Erworben wird das Bürgerrecht durch die Aufnahme als Bürger, welche von der
Gemeindevertretung ausgeht. Früher pflegten wohl auch Landesherrn ohne Konkurrenz des Rats, sogen. Gnadenbürger, zu ernennen.
Fähig zur Erlangung des Bürgerrechts ist
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mehr
in der Regel jeder Unterthan des betreffenden Staats, welcher sich im Besitz des Staatsbürgerrechts befindet. Bei der Aufnahme
zum Bürger muß man noch Bürgerskinder von andern Personen unterscheiden: erstere sind geborne Bürger (cives originarii), wenn die
Eltern zur Zeit der Geburt das Bürgerrecht hatten, oder sie erlangen das Bürgerrecht doch leichter als
die Fremden, nämlich gegen Entrichtung eines geringern Bürgergeldes. Uneheliche Kinder folgen ihrer Mutter, haben Anspruch
aufs Bürgerrecht, erlangen es aber vielfach erst dann, wenn sie die Erfordernisse, die das Gesetz vorschreibt, erfüllen,
nämlich erlangte Mündigkeit, ein gewisses Vermögen, einen bestimmten Nahrungszweig etc. nachweisen; andre Personen werden
nur durch die Aufnahme Bürger (cives recepti s. novi).
Bei der Aufnahme wird der Name des neuen Bürgers in das Bürgerbuch (Bürgermatrikel, Bürgerrolle) eingetragen; derselbe
leistet nach manchen Stadtverfassungen den Bürgereid, daß er den Bürgerpflichten nachkommen wolle, entrichtet an die Kämmerei
der Stadt für seine Aufnahme das sogen. Bürgergeld und empfängt dann den Bürgerbrief,
eine Urkunde über seine Ausnahme. Personen, die sich ein besonderes Verdienst um eine Stadt erworben haben, oder die der Rat
aus irgend einem Grund auszeichnen will, erteilt derselbe auch aus eignem Antrieb das Bürgerrecht, Ehrenbürgerrecht, und
zwar ohne denselben die Bürgerpflichten mit zu übertragen. Verloren geht das Bürgerrecht durch ausdrückliche
Aufgebung, durch Wegziehen von einem Ort, ohne daß man sich jenes an demselben vorbehält, und durch Verheiratung einer Frauensperson
mit einem Nichtbürger.
Wichtig war in früherer Zeit der Unterschied zwischen Vollbürgern und Schutzbürgern, von welchem sich in einzelnen Gemeinden
noch Spuren erhalten haben. Solche Schutzbürger, staatsbürgerliche Einwohner (auch Schutzverwandte genannt)
waren diejenigen, welche auf Grund eines Staatsgesetzes das Wohnungsrecht in der Gemeinde hatten und deshalb in derselben ihre
staatsbürgerlichen, namentlich politischen, Rechte auszuüben und die entsprechenden Pflichten zu erfüllen befugt und angewiesen
waren.
Dazu gehörte in den meisten Fällen die Teilnahme an allen nicht eigens oder ausschließlich für wirkliche
Bürger errichteten Gemeindeanstalten; dagegen waren sie von den politischen Gemeinderechte ausgeschlossen, konnten jedoch in Angelegenheiten
von gemischter Natur, die auf ihre besondern Interessen von Einfluß waren, mit beratender oder auch zählender Stimme begabt
werden und vom Staat wohl auch einen Anspruch auf die Armen- oder Versorgungsanstalten der Gemeinde zugewiesen
erhalten.
Solche Einwohner waren daher auch verpflichtet, von den allgemeinen Lasten ebenfalls ihren Teil zu tragen. Ausmärker (Forensen,
Markgenossen) sind diejenigen Staatsbürger oder Fremden, welche nicht in der Gemeinde domizilieren, aber ein bürgerschaftliches
Besitztum, auch ein Grundrecht oder eine Werkstätte etc. in der Gemeinde haben, wofür sie demnach den Schutz
von seiten der Gemeinde in Anspruch nehmen, deshalb teilhaben an allen Anstalten, welche mittel- oder unmittelbar ihrem Gut
förderlich sind, und aus demselben Grund verhältnismäßig zu den allgemeinen Lasten beisteuern.
In denjenigen Gemeinden, in welchen ein bestimmter Vermögenskomplex, namentlich Liegenschaften, zur Benutzung der Bürgerschaft
überhaupt oder eines gewissen Teils derselben (Nachbargemeinde, Nutzungsgemeinde, Realgemeinde) vorhanden
ist, bezeichnet man dies Vermögen als Bürgervermögen im
Gegensatz zu dem Kämmereivermögen, den für die öffentlichen Gemeindezwecke
bestimmten Mitteln. Zu beachten ist endlich noch, daß man den Ausdruck bürgerlich oder zivil heutzutage vielfach gebraucht,
um den Gegensatz zwischen dem Militärstand und den übrigen Staatsgenossen zum Ausdruck zu bringen, während
man in der Rechtssprache jene Bezeichnung anwendet, um den Unterschied zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht zur Geltung
zu bringen. In diesem Sinn spricht man von bürgerlichem Recht oder Zivilrecht als gleichbedeutend mit Privatrecht im Gegensatz
zum Strafrecht und andern Teilen des öffentlichen Rechts sowie von dem bürgerlichen Prozeß- oder Zivilprozeß
als dem Gebiet der Privatrechtsstreitigkeiten im Gegensatz zum Strafprozeß, bei welchem die öffentliche Ahndung strafbarer
Handlungen in Frage steht.
1) GottfriedAugust, lyrischer Dichter, geb. zu Molmerswende bei Halberstadt,
[* 11] wo sein VaterPfarrer
war, genoß den ersten Unterricht im väterlichen Haus, dann seit 1760 auf der Stadtschule zu Aschersleben,
[* 12] wo sich sein Großvater seiner annahm. Schon hier waren poetische Versuche seine Lieblingsbeschäftigung; ein Epigramm auf den
Haarbeutel eines Mitschülers gab aber Veranlassung zu einer Schlägerei, welche für Bürger harte Züchtigung und Entlassung von der
Anstalt herbeiführte. Er kam nun auf das Pädagogium zu Halle,
[* 13] wo er mit Göckingk zugleich an poetischen
Übungen teilnahm.
Gegen seine Neigung, nur aus Verlangen seines Großvaters begann er 1764 das Studium der Theologie zu Halle, ward aber wegen
seiner oft zügellosen Lebensweise von seinem Großvater abberufen und durfte erst Ostern 1768 von neuem die Universität beziehen
und zwar diesmal Göttingen,
[* 14] um sich nun dem Studium der Rechte zu widmen. Bald aber erneuerten sich hier
die alten Ausschweifungen, so daß der erzürnte Großvater ihm endlich alle weitere Unterstützung entzog. Aus diesem Zustand
tiefer Gesunkenheit riß ihn die Hand
[* 15] der Freundschaftempor.
Boie, Sprengel, Biester u. a. wußten die Liebe zu den Studien von neuem in ihm anzufachen und ihn schonend
auf die Bahn der Ordnung und Regelmäßigkeit zurückzuführen. Nachdem esBoie 1772 gelungen war, Bürger die Stelle eines Amtmanns
von Altengleichen im Hannöverschen zu verschaffen, trat auch mit dem jungen Dichterkreis in Göttingen (Hölty, Voß, Miller,
Cramer, die GrafenStolberg
[* 16] u. a.) in Beziehung. Sein Großvater söhnte sich jetzt mit ihm aus und schenkte
ihm 1000 Thaler, deren Bürger zum Antritt des übertragenen Amtes bedurfte; doch ward dieser sehr bald darauf um den größten
Teil des Geldes betrogen. Im Herbst 1774 heiratete Bürger eine Tochter des Justizamtmanns Leonhart zu Niedeck
und zog bald darauf nach Wölmershausen, einem Dorf seines Gerichtssprengels.
Aber auch aus seiner Verheiratung gingen für ihn nur traurige Folgen hervor: er faßte die heftigste Leidenschaft für die
jüngere Schwester seiner Frau, die in seinen Liedern unter dem NamenMolly überschwenglich gefeierte Auguste, welche nach dem
Tod ihres Vaters (1777) eine Zeitlang unter seinem Dach
[* 17] lebte, und das Doppelverhältnis zu den beiden Schwestern
bereitete ihm jahrelang die aufreibendste Gewissensqual. Dazu kamen mancherlei durch geringe Einkünfte, häufige Krankheitsfälle
und eine 1780 übernommene Pachtung zu Appenrode verursachte häusliche Sorgen. Von seinen Vorgesetzten obendrein wegen nachlässiger
Geschäftsführung angeklagt, wurde in der angeordneten Untersuchung zwar freigesprochen; doch entschloß
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wurden ursprünglich die Einwohner der Burgen (burgenses) genannt, später die Einwohner der befestigten, mit
gewissen Privilegien und Rechten ausgestatteten Städte, und zwar vorzugsweise diejenigen, welche die gesamten städtischen
Rechte (s. Stadt) ausübten. Je nachdem diese Rechte weitern Kreisen zugestanden wurden, dehnte sich die Bürgerschaft aus.
Anfänglich gehörten zu ihr nur die im Besitze des Stadtregiments befindlichen Familien (Geschlechter),
später auch, als sie regimentsfähig geworden, die Handelsleute, gewisse Künstler u. s. w.,
endlich die Glieder
[* 20] der Zünfte, die Handwerker, nachdem sie in heftigen Kämpfen ihre Gleichberechtigung erstritten hatten.
Zu den Bürger zählten auch die Ausbürger, Personen, welche zwar das Bürgerrecht erworben, um in der Stadt
ein Haus besitzen, oder Gewerbe betreiben, oder den Schutz der Gemeinde genießen zu können, aber nicht am Orte wohnhaft
waren. (S. Pfahlbürger.) Dagegen hießen Schutzverwandte, Beisassen diejenigen, welche zwar in der
Stadt wohnten, aber das
Bürgerrecht nicht besaßen.
Das Recht, Gewerbe zu treiben, stand lange Zeit nur den Bürger zu, und ihren gewerblichen Korporationen,
den Innungen, pflegten sich auch diejenigen, welche sich mit Handel und Gewerbe nicht beschäftigten, anzuschließen. So bildete
sich neben dem Adel, der Geistlichkeit, dem Bauernstande der in den Städten wohnende, vorzugsweise gewerbtreibende Bürgerstand,
der als ein freier Stand galt. Auch waren die Städte, und zwar die Landstädte auf den Landtagen, die
Reichsstädte auf dem Reichstage vertreten, und ihre Bürger konnten, wenn sie landständische Güter erwarben, die Landstandschaft
ausüben, gehörten also dann ebenfalls zu den gefreiten oder privilegierten Personen.
Nach und nach begann indes der Unterschied zwischen Staatsbürgern und Bauern zu verschwinden. Die Bauern
wurden frei; auf dem Lande durften städtische Gewerbe betrieben werden; Bauern zogen häufig in die Städte und Städter auf
das Land hinaus. und bürgerlich war nunmehr, wer nicht dem Adel angehörte, also die große Masse des Volks mit wenigen Ausnahmen.
Zum Teil rechtlich, noch mehr aber faktisch besaß der Adel manche Privilegien. Ihm fielen die Hof- und
diplomat.
Stellen zu, er allein ward zu den Offizierstellen zugelassen, wußte sich die höhern kirchlichen und Verwaltungsämter
zuzueignen, durfte allein gewisse, mit besondern Vorrechten ausgestattete Güter besitzen u. s. w.; dagegen sollte er weder
Handel noch Gewerbe betreiben. Adel und Bürgerstand fanden sich somit wirklich geschieden, obwohl Heiraten
zwischen Gliedern des niedern Adels und Bürgerlichen nicht immer Mesalliancen waren. Allmählich sind aber diese Unterschiede
wenigstens rechtlich in den meisten Staaten weggefallen, und man ist dahin gelangt, alle Glieder des Staates, der großen Landesgemeinde,
ohne Ausnahme als Bürger, Staatsbürger zu bezeichnen.
Indessen bleibt doch ein Unterschied zwischen Staatsbürger (Citoyen) und Ortsbürger (Bourgeois), obwohl
niemand Ortsbürger sein kann, ohne zugleich Staatsbürger zu sein oder es doch zu werden. (S. Bürgerrecht, Indigenat und
Staatsbürger.) - Die Bezeichnung Bürger wird auch als Gegensatz zum Militär gebraucht. Servisberechtigte Militärpersonen
des aktiven Dienststandes sind (vgl. §. 3 der Preuß. Städteordnung vom von der Erwerbung
des Bürgerrechts überhaupt ausgeschlossen. Dagegen müssen die zur Disposition gestellten Offiziere als Angehörige derjenigen
Stadtgemeinde betrachtet werden, in welcher sie wohnen, sind also auch zur Erwerbung des Bürgerrechts befähigt. - In einem
andern Sinne, welcher mit der staatsrechtlichen Bedeutung des Wortes zusammenhängt, ist bürgerlich oder
civil der Inbegriff derjenigen Rechtsverhältnisse, welche sich unter den Bürger selbst ohne Beziehung auf den Staat und seine Zwecke
ergeben. Hieraus erwächst der Gegensatz des bürgerlichen oder Privatrechts (s. Bürgerliches Recht) und des öffentlichen
Rechts. (S. auch Staatsangehörigkeit.)
Gottfr. Aug., Dichter, geb. zu
Molmerswende am Unterharz als Sohn des Pfarrers, kam 1759 zu seinem Großvater mütterlicherseits nach
Aschersleben, wo er die Lateinschule besuchte, die er aber bald verließ. Er bezog dann das Pädagogium zu Halle, wo er mit
Gökingk Freundschaft schloß, 1764 die dortige Universität, Theologie, später Rechte studierend. 1768 ging er nach
Göttingen und geriet im Hause der
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mehr
Schwiegermutter des hallischen PhilologenKlotz, mit dem er vertraut verkehrt hatte, in Verbindungen, die seinen Sitten und Studien
nicht förderlich waren. Biester, Sprengel und namentlichBoie, die in Göttingen studierten, leiteten ihn auf bessere Wege.
Mit ihnen las er außer den Alten die Dichter der Engländer, Franzosen, Italiener und Spanier, besonders
Shakespeare und Percys «Reliques». Durch Boies Vermittelung erhielt er 1772 die kärgliche Stelle eines Amtmanns im Uslarschen
Amte Altengleichen, Göttingen nahe genug, um mit dem «Göttinger Dichterbund»
(s. d.) persönlichen Verkehr zu unterhalten. In Gelliehausen, wo Bürger zunächst
seinen Wohnsitz aufschlug (vgl. Gödeke, in Göttingen und Gelliehausen, Hannov.
1873),
dichtete er die «Lenore», die 1773 im «Göttinger
Musenalmanach für 1774» erschien und seinen Dichterruhm begründete. 1774 heiratete er Dorette Leonhart, die Tochter
eines hannov. Beamten zu Niedeck, und zog nach Wöllmarshausen. Anfangs war die Ehe glücklich, aber bald entbrannte in Bürger eine
unwiderstehliche Neigung zu seiner aufblühenden Schwägerin Auguste, die seine Gedichte als Molly feiern.
Sie erwiderte seine Liebe, und nach längern Kämpfen gestaltete sich mit dem Willen der Gattin B.s Verhältnis zu den Schwestern
zu einer thatsächlichen Doppelehe.
Nachdem er als Pächter in Appenrode 1780-83 fast sein ganzes Vermögen zugesetzt hatte, gab er wegen Zwistigkeiten mit der
Gerichtsherrschaft Sommer 1784 seine Stelle auf, um sich in Göttingen als Privatdocent niederzulassen.
Kurz vor dem Umzuge starb Dorette, die ihm eine 1862 unvermählt gestorbene Tochter hinterließ, und 1785 heiratete Bürger Molly.
Durch Vorlesungen, Privatunterricht und schriftstellerische Arbeit erwarb er hinlängliches Auskommen und schien einer glücklichern
Zukunft entgegenzugehen, als Molly schon 14 Tage nach der Geburt einer Tochter, starb.
Das 50jährige Jubiläum der Universität brachte ihm die philos. Doktorwürde; 1789 ward er außerord. Professor ohne Gehalt. erschien
im «Stuttgarter Beobachter» ein anonymes Gedicht «An den Dichter, in
dem ein «Schwabenmädchen» seine Begeisterung und Liebe für den Dichter aussprach und ihm seine Hand anbot.
Bürger, der seit einiger Zeit, hauptsächlich seiner 3 Kinder wegen, wieder heiraten wollte, reizte das Geheimnisvolle. Er zog
Erkundigungen ein, und das «Schwabenmädchen» Christine Elise Hahn
[* 22] (s.
unten) ward Herbst 1790 seine Frau.
Einem kurzen Glück folgte die bitterste Enttäuschung, und wurde Bürger von der Unwürdigen
gerichtlich geschieden. An Leib und Seele, auch durch ein wachsendes Brustleiden heftig erschüttert, von Schulden und Nahrungssorgen
bedrängt, sodaß er die meiste Zeit auf Übersetzungen verwenden mußte, durch Schillers bittere Recension seiner Gedichte
(in der «Allgemeinen Litteraturzeitung» von 1791) tief verletzt, lebte er traurig dahin, bis ihn
der Tod erlöste.
Der allgemeine Beifall, der B.s Balladen, wie «Lenore», sein Meisterwerk, «Lenardo
und Blandine», «Des Pfarrers Tochter von Taubenhain», «Der
wilde Jäger», «Das Lied vom braven Mann», «Der
Kaiser und der Abt», «Das Lied von Treue», «Die Kuh» und andere teils nachgebildete,
teils erfundene, empfing, beweist, daß er zuerst den richtigen Weg einschlug, um die engl. Balladenpoesie
in Deutschland einzubürgern (vgl. Bonet-Maury, G. A. et les origines anglaises de la ballade littéraire en
Allemagne, Par.
1889); in andern Balladen gefällt er sich in einem gesucht burlesken Ton («Der Raubgraf», «Die
Weiber von Weinsberg», «Frau Schnips»). Im eigentlichen Liede, wo er sich
dem Volkstone nähert und sich nicht, wie im «Hohen Liede» oder in der «Nachtfeier der Venus», mit Rhetorik und rhythmischem
Glanze begnügt, steht Bürger den besten Dichtern gleich.
Seine Liebesgedichte, obschon sie die Liebe mehr in ihrem sinnlichen Gehalt als in ihren zarten Tiefen
und geistigen Elementen erfassen, sind oft hinreißend durch den klangvollen Strom der Worte und die leidenschaftliche Glut
des Gefühls. Er zuerst wieder ließ alle Empfindungen des Herzens in seinen Versen zu völlig ungekünsteltem, ehrlichem
und doch poetisch vollendetem Ausdruck gelangen. Kräftiger Mannessinn lebt in manchen tüchtigen Gedichten,
wie auch als einer der ersten Deutschen die abgeschlossene, dünkelhafte und pedantische «Quisquiliengelehrtheit»
mutig angriff. Bürger ist als Mitschöpfer der neudeutschen Dichtersprache zu betrachten.
Fast überängstlich auf Korrektheit und Wohllaut des Verses haltend und z. B. in seiner
«Rechenschaft über die Veränderungen in der Nachtfeier der Venus» Zeile 1-4 in 40 eng gedruckten Seiten
behandelnd, hat er auch fremdländische poet. Formen, wie das Sonett, in Deutschland neu zu Ehren gebracht; seine Sonette gehören
zu den besten in deutscher Sprache;
[* 23] der glänzende Formkünstler Aug. Wilh. Schlegel war sein Jünger. Bürger war mit der erste,
der (in Übersetzungsproben aus der Iliade und in der Übertragung von Buch 4 der Äneide) leichte und
fließende deutsche Hexameter lieferte; auch versuchte er eine Übersetzung der Iliade in fünffüßigen reimlosen Jamben
und eine prosaische des Shakespeareschen «Macbeth» (vgl.
Lücke, B.s Homer-Übersetzung, Norden
[* 24] 1891). Die erste Sammlung seiner «Gedichte» (mit Kupferstichen von Chodowiecki) erschien 1778 zu
Göttingen, 1779 ebenda eine zweite (Jubelausgabe mit Einleitung und bibliogr. Register von Grisebach, 2 Bde., Berl.
1889). Diese Sammlungen sind beachtenswert wegen vieler Lesarten, die Bürger später durch weniger passende ersetzte.
Von 1779 bis zum Tode gab er den «Göttinger Musenalmanach» und 1790-91 das Journal
«Akademie der schönen Redekünste» (Berlin)
[* 25] heraus. Die zum Volksbuch gewordenen «Wunderbaren Reisen und
Abenteuer des Freiherrn von Münchhausen» (Gött. 1787) sind von Bürger nicht verfaßt,
sondern nach dem 1785 in London
[* 26] erschienenen engl. Urtext von Raspe übersetzt und erweitert.
Von B.s Werken besorgte K. von Reinhard mehrere Ausgaben (zuletzt 7 Bde., Berl.
1823-24), dann Bohtz («B.s Sämtliche Werke», 1 Bd.,
Gött. 1835),
eine Auswahl Grisebach, «B.s Werke» (2 Bde.,
Berl. 1872),
mit biogr.-litterar. Skizze. Die «Gedichte» allein haben außer Grisebach (s.
oben) Tittmann (Lpz. 1869),
Berger (ebd. 1891) und am besten Sauer (Stuttg. 1881) mit Biographie herausgegeben. B.s Leben beschrieb
außerdem Pröhle («G. A. Bürger. Sein Leben und seine Dichtungen», Lpz. 1856). A. Strodtmann veröffentlichte
«Briefe von und an Bürger» (4 Bde., Berl.
1874). Retzsch illustrierte mehrere von B.s Balladen (neue Aufl., Lpz. 1872),
Führich
«Der wilde Jäger» (5 Blätter, mit kritischen Aufsätzen von A. Müllner, Prag
[* 27] 1827). Die bedeutendsten
Balladen B.s wurden in fast alle Kultursprachen übersetzt, namentlich «Lenore»
(z. B. auch von Walter Scott ins Englische).
[* 28]
¶
mehr
B.s dritte Frau, Christine Elise, geb. Hahn, geb. zu Stuttgart,
[* 30] wurde nach der Scheidung Schauspielerin in Altona,
[* 31] Hannover
[* 32] und Dresden,
[* 33] zog später als Deklamatorin und plastisch-mimische Darstellerin (s. Attitüde) in Deutschland umher und
starb zu Frankfurt
[* 34] a. M., zuletzt erblindet. Sie veröffentlichte Dramen, z. B. das Ritterstück
«Adelheid, Gräfin von Teck» (Hamb. 1799),
den Roman «Irrgänge des weiblichen Herzens» (ebd. 1798),