(lat.
Civitas), der Inbegriff derjenigen Befugnisse, welche dem
Bürger als solchem zustehen. Dabei ist
zwischen Staatsbürgerrecht und Gemeindebürgerrecht zu unterscheiden, je nachdem es sich um die
Staatsangehörigkeit und
um die daraus hervorgehenden
Rechte (s.
Unterthan) oder um die Gemeindeangehörigkeit handelt (s.
Bürger). Im deutschen
Bundesstaat
kann man auch von einem
Reichsbürgerrecht im
Gegensatz zu dem in den Einzelstaaten sprechen (s.
Bundesindigenat), gleichwie
in der
Schweiz
[* 2] zwischen dem
SchweizerBürgerrecht, welches allen
Angehörigen der
Eidgenossenschaft zusteht, und dem
Kantonsbürgerrecht, dem in einem einzelnen
Kanton,
[* 3] unterschieden wird. Auch die Bestimmungen über die rechtliche
Stellung
des
Bürgers werden zuweilen als Bürgerrecht (im objektiven
Sinn) bezeichnet. Im alten
Rom
[* 4] war der
Gegensatz zwischen Bürgerrecht
(jus civile) und
dem allgemeinen
Recht
(jus gentium) in privatrechtlicher Hinsicht von großer Bedeutung (s.
Römisches Recht).
Staatsbürgerrecht, Inbegriff der einem Staatsangehörigen zustehenden Rechte, s. Staatsbürger und Indigenat.
- Bürgerrecht als
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Ortsbürgerrecht ist der Inbegriff der einem Gemeindegliede zustehenden Rechte. Dieselben bestehen in der Regel, abgesehen
von dem nach den Principien der Freizügigkeit und Gewerbefreiheit jetzt selbstverständlichen Rechte, in der Gemeinde bleibend
zu wohnen, Grundstücke zu besitzen, Gewerbe zu treiben, aus der besondern Berechtigung, an den Bürgernutzungen, Stiftungen
und etwa vorhandenen Privilegien teilzunehmen, im Falle der Not aus Gemeindemitteln Unterstützung zu
empfangen, aktiv an den Wahlen für die städtische Vertretung teilzunehmen und zu den Stadtämtern wählbar zu sein.
Das Ortsbürgerrecht wird oft nur durch ausdrückliche Verleihung und gegen Entrichtung einer Gebühr erworben, wobei man
die Befähigung und die Verpflichtung dazu sowie den Anspruch darauf unterscheiden kann. An manchen Orten
werden den Bürgern zum Zeugnis ihrer Aufnahme in das GemeindebürgerrechtBürgerbriefe ausgestellt. Die deutschen Gesetzgebungen
über das Gemeindebürgerrecht sind auch heute noch sehr verschieden, doch gelangt das nach der Französischen Revolution
allmählich auch in Deutschland
[* 6] angenommene System der reinen Einwohnergemeinde zu immer allgemeinerer
Anerkennung und beherrscht insbesondere auch die preuß. Städteordnungen. In einigen Gegenden unterscheidet man allerdings
auch heute noch streng zwischen Einwohnergemeinde und Bürgergemeinde. Der erstern gehören alle Einwohner der Gemeinde an,
der Bürgergemeinde nur diejenigen Personen, welche die Mitgliedschaft erworben haben. Die Bürgergemeinden besitzen meist keine
polit. Vorrechte, aber mehr oder weniger beträchtliches Eigentum, welches sie verwalten und an dessen
Nutzungen ihre Glieder
[* 7] teilnehmen. (S. Bürger.) - RömischesBürgerrecht, s. Civitas und Römisches Recht.