Person
(lat. persona
), ursprünglich die den ganzen
Kopf bedeckende
Maske (s. d.), wodurch im
Altertum
die
Schauspieler den
Charakter ihrer
Rolle ausdrückten; dann auch die darzustellende
Rolle und der
Schauspieler in seiner
Rolle
selbst, welche Bedeutung im 16. Jahrh. durch die Übersetzung lateinischer
Komödien mit dem Fremdwort auch in die
deutsche Sprache
kam. Verallgemeinert bezeichnet dann Person
überhaupt im Einzelwesen nach seiner äußern
Erscheinung sowohl
als nach seiner geistigen und sonstigen Eigentümlichkeit und insbesondere in der
Rechtswissenschaft jedes
Wesen, welches
Subjekt
von
Rechten und Rechtsverhältnissen sein kann, im
Gegensatz zu den
Sachen, den willenlosen, materiellen
Dingen der
Außenwelt.
Die
Begriffe Person
und
Mensch sind insofern nicht dieselben, als es Personen
gibt, welche keine
Menschen sind,
und als es wenigstens früher
Menschen gab, welche keine Personen
waren. Die
Gesetzgebung hat nämlich dadurch, daß sie eine
sogen. juristische Person
(s. d.) konstruierte,
die Möglichkeit gegeben, die Persönlichkeit an etwas andres als an ein physisches
Individuum zu knüpfen, z. B. an eine
Gemeinde, an einen Vermögenskomplex etc. Auf der andern Seite war der Sklave des
Altertums rechtlos; er galt für eine
Sache,
eben weil ihm das
Recht der Persönlichkeit, die Rechtsfähigkeit, fehlte, welche heutzutage in den zivilisierte
Staaten jedem
Menschen zukommt: Verschieden von der Rechtsfähigkeit ist die Handlungsfähigkeit, welche die Fähigkeit vernünftiger
Erschließung voraussetzt und daher
Kindern und Wahnsinnigen abgeht, obwohl diesen die Fähigkeit,
Rechte und Verbindlichkeiten
zu haben, also
¶
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Rechtspersönlichkeit, zukommt. - In der Grammatik versteht man unter Person
das beim Konjugieren ausgedrückte Verhältnis, wodurch
man den Gegenstand unterscheidet, welcher spricht (erste Person
), zu welchem (zweite u.
von welchem (dritte Person
) gesprochen wild.