Personenstand
(Zivilstand, Familienstand), die rechtliche Stellung des Menschen in Ansehung seiner durch eheliche oder außereheliche Geburt, durch Annahme an Kindes Statt oder durch Verheiratung begründeten Familienverhältnisse. Die Beurkundung des Personenstandes, also namentlich der Begründung desselben durch Geburt und Verheiratung und seiner Endigung durch den Tod, ist in neuerer Zeit vielfach von den kirchlichen auf bürgerliche Behörden (Zivilstandsbeamte, Standesbeamte) übertragen worden.
Geschichtskarten von D

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Deutschland.Für das Deutsche Reich [* 2] ist dies durch Gesetz vom über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung geschehen. Aber auch die belgische, englische, französische, holländische, italienische und schweizerische Gesetzgebung haben die staatliche Registerführung angeordnet. In Deutschland [* 3] hat die Beurkundung durch das zuständige Standesamt mittels Eintrags in das Standesregister zu erfolgen, dessen Führung einem bürgerlichen Standesbeamten übertragen ist.
Die Bildung der Standesamtsbezirke und die Bestellung der Standesbeamten und ihrer Stellvertreter ist Sache der höhern Verwaltungsbehörde. Fällt der Standesamtsbezirk mit dem Gemeindebezirk zusammen, so hat in der Regel der Gemeindevorsteher die Geschäfte des Standesbeamten wahrzunehmen; doch kann die Gemeindevertretung auch die Anstellung besonderer Standesbeamten beschließen. Jeder Standesbeamte hat drei Standesregister zu führen, nämlich Geburts-, Heirats- und Sterberegister. Auch erfolgt durch den Standesbeamten die bürgerliche Eheschließung (s. Zivilehe). Geistliche können als Standesbeamte nicht fungieren.
Vgl. die
Kommentare zu dem deutschen Personenst
andsgesetz von
Hinschius (2. Aufl., Berl. 1876),
Sicherer
(Erlang. 1879), Wohlers (2. Aufl., Berl. 1882) u. a.
Als
Verbrechen in Beziehung auf den Personenstand
bezeichnet das deutsche
Strafgesetzbuch (§ 169, 170) die vorsätzliche Veränderung
oder Unterdrückung des Personenst
andes eines andern und die betrügerische Eingehung einer
Ehe. In letzterer
Beziehung wird nämlich derjenige, welcher bei Eingehung einer
Ehe dem andern Teil ein gesetzliches
Ehehindernis arglistig
verschweigt oder den andern Teil zur Eheschließung arglistig mittels einer solchen Täuschung verleitet, welche den Getäuschten
zur
Anfechtung der
Ehe berechtigt, auf
Antrag des letztern mit Gefängnis von drei
Monaten bis zu fünf
Jahren
bestraft, vorausgesetzt, daß wegen jener Täuschung die
Ehe aufgelöst worden ist.
Die eigentliche Veränderung oder Unterdrückung
des Personenst
andes aber, also namentlich die
Kindesunterschiebung (s. d.), wird mit Gefängnis bis zu drei
Jahren und, wenn
die
Handlung in gewinnsüchtiger Absicht begangen wurde, mit
Zuchthaus bis zu zehn
Jahren geahndet.